Allgemeine Geschäftsbedingungen der INUMA GmbH (Stand 01.01.2021)

§ 1 Geltungsbereich

Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§ 2 Angebot/ Kostenvoranschlag – Angebotsunterlagen

1.      Angebote und Kostenvoranschläge der INUMA GmbH (nachfolgend „ INUMA “ genannt) sind freibleibend. Darstellungen und sonstige Angaben im Angebot (z.B. Zeichnungen und Abbildungen jeglicher Art, Toleranzen und technische Daten) sind – sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde – nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Übliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwend-barkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Insbesondere handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten. Ebenso bleiben handelsübliche Abweichungen bei Textilien (Z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton.
Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsschluss eine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

2.      An allen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3.      Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind lediglich Offerten, die uns nicht zur Annahme der Bestellung bzw. des Auftrages zwingen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1.      Unsere Angebotspreise sind Festpreise, Kostenvoranschläge sind unverbindlich und unterliegen den damit verbundenen gesetzlichen Regelungen. Diese sind auf Verlangen nachweisbar. Das Gleiche gilt bei Leistungs- und Leistungskosten-änderungen.

2.      Zahlungsaufschub und Stundungen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.

3.      Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen unserer Vertragspartner ist nicht statthaft, falls nicht ausdrücklich gesetzlich gestattet.

4.      Bei Überschreitungen von Zahlungsfristen berechnen wir Mindestzinsen gem. den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

5.      Zahlungen müssen immer an INUMA per Überweisung aufs Geschäftskonto erfolgen. Schecks werden nur unter Vorbehalt des Eingangs und nur unter der Voraussetzung zahlungshalber angenommen, dass deren Diskontierung möglich ist.

6.      Alle Preise sind, falls nicht anders formuliert, Euro-Nettopreise, zu denen die jeweilige Umsatzsteuer kommt. Rechnungsbeträge bzw. Zahlungen sind mangels anderer Vereinbarungen wie folgt fällig: 50% bei Auftragserteilung und 50 % nach Lieferung jeweils unbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen. Der Abzug von Skonto ist ausgeschlossen.

7.      Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen uns außerdem, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitenstellung auszuführen. Zweifel an der Kreditwürdigkeit liegen insbesondere vor, wenn eine Versicherung unserer bestehenden oder zukünftigen Forderungen an den Kunden durch unseren Kreditversicherer angelehnt wird oder der Kunde in einer Creditreformauskunft mit einem Bonitätsindex ab 300 bewertet wird. Kommt der Kunde nach angemessener Fristsetzung unseren entsprechenden Wünschen nicht nach, sind wir berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 4 Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

1.      Neben einem Vertragsabschluss erklärt der Kunde mit einem Auftrag verbindlich, die bestellte Lieferung oder Leistung erhalten zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung/im Auftrag liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Der Kunde verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung.

2.      Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. INUMA übernimmt das Beschaffungsrisiko nicht. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Vertrag als nicht geschlossen oder ist nach beiderseitigem Einverständnis mit entsprechenden Anpassungen fortzuführen. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine bereits erbrachte Leistung von INUMA ist zu erstatten. Eine mögliche Gegenleistung wird zurückerstattet.

3.      Besondere Wünsche des Kunden und bestimmte Eigenschaften unserer Leistungen gelten nur dann als akzeptiert bzw. zugesichert, wenn die Schriftform eingehalten ist. Irrtümer in Angeboten/ Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen usw. binden uns nicht.

4.      Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen INUMA und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von INUMA vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

§ 5 Liefer- und Montagezeit

1.      Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Montagezeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung verbindlicher Termine steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Zulieferer (Vorratsbeschaffung). Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die INUMA die Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streik, Aussperrung behördlicher Anordnung usw, auch wenn sie bei von INUMA beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer eintreten, haben wir nicht zu vertreten.

2.      Montage, Liefer- und Fertigstellungfristen sind nur dann bindend, wenn sie als solche schriftlich vereinbart worden sind.

3.      Die Einhaltung unserer Liefer- und Montageverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden – z.B. die Einhaltung der Zahlungsbedingungen – voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Zu den Verpflichtungen des Kunden gehört auch, die Auswahl der Materialien so rechtzeitig abzuschließen, dass Bestellungen von externen Lieferanten rechtzeitig vor Montagebeginn eingehen können. Als sichere Bestellzeiten gelten zwei Monate vor Montagebeginn. Sofern Materialien wegen Vertragsverletzung des Kunden nicht rechtzeitig bestellt werden können, ist INUMA berechtigt, auf alternative Materialien ohne Minderungsrecht für den Kunden zurückzugreifen.

4.      Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitstellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

5.      Die von INUMA im Angebot, Kostenvoranschlag, Schriftverkehr oder in der Auftragsbestätigung definierten Projektzeitpläne werden Vertragsbestandteil und sind vom Kunden einzuhalten.

6.      Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Die INUMA kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer-, Leistungs- und Montagefristen oder eine Verschiebung von Liefer-, Leistungs- und Montagefristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen INUMA gegenüber nicht nachkommt. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

7.      Sofern die Voraussetzungen von 4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

8.      Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Liefer- oder Montageverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

9.      Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahr-lässigen Vertragsverletzung beruht. In einem solchen Fall ist die Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.  Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

11.  Wird bei Vereinbarung eines verbindlichen Fertigstellungstermins die Fertigstellung durch unser Verschulden verspätet ausgeführt und erleidet der Kunde hierdurch einen Verspätungsschaden, kann er frühestens für die Zeit nach Ablauf der von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist eine Verzugsentschädigung in Höhe des von ihm nachzuweisenden, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens verlangen. Maximal jedoch für jeden Tag nach Ablauf der Nachfrist 0,5 % jedoch höchstens 5 % des Vertragspreises desjenigen Teils der Lieferung oder Montage, der wegen der Verspätung nicht in Gebrauch genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, soweit sie sich auf atypische, nicht voraussehbare Schäden bezieht.

12.  Weitere gesetzl. Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 6 Abnahme

Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen, wenn

a)      die Lieferung und sofern INUMA auch die Montage schuldet, die Montage abgeschlossen ist und INUMA dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt und diesen zur Abnahme aufgefordert hat oder

b)      seit der Lieferung oder Montage ein Tag vergangen ist und der Kunde mit der Nutzung des Vertragsgegenstandes begonnen hat (z. B. den montierten Messestand in Gebrauch genommen hat) oder

c)      seit der Lieferung oder Montage ein Tag vergangen ist und der Kunde einen Mangel nicht angezeigt hat oder

d)     der Kunde die Abnahme innerhalb eines Tages aus einem anderen Grund als wegen eines der INUMA angezeigten Mangels, der die Nutzung des Vertragsgegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 7 Mängelhaftung

1.      Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in Abmessungen und Ausführung, insbesondere auch bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.

2.      Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungs-gemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat einen bestehenden Mangel unverzüglich schriftlich zu rügen.

3.      Wir sind zunächst zur Nacherfüllung beziehungsweise Nachbesserung – zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist – berechtigt.

4.      Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

5.      Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.      Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.      Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, für elektrische Geräte 6 Monate

§ 8 Haftung

1.      Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 und § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

2.      INUMA haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertretern, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

3.      INUMA haftet nicht im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

4.      Soweit INUMA dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die INUMA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Gegenstands typischerweise zu erwarten sind. Dies gilt auch bei grober Fahrlässigkeit.

5.      Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden am Leib, der Gesundheit oder dem Körper beziehungsweise der körperlichen Unversehrtheit des Kunden oder des von ihm Beauftragten. Der Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht für die Verletzung von Kardinalspflichten, das heißt von wesentlichen Vertragspflichten und nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.      Soweit INUMA technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7.      Bei Rechtsverletzungen durch die von INUMA gelieferten Produkte anderer Hersteller wird INUMA nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen INUMA bestehen in diesen Fällen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 9  Wartungs- und Kontrollhinweise

1.       Wir weisen darauf hin, dass für eine dauerhafte Funktion Wartungsarbeiten durchzuführen sind, das sind insbesondere:

Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten.

Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren.

Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln.

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.

Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.

2.       Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/ Bauherrn zu veranlassen ist.

3.       Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Aus-führungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massiv-hölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

§ 10 Pflege- und Behandlungshinweise

1. für Möbel mit Oberflächen in massivem Echtholz und Echtholzfurnier:

Bei Nutzung und Pflege von unseren Möbeln und im Speziellen von deren Oberflächen sind folgende Punkte zu beachten:

Möbel mit natürlichen Holzoberflächen sollten immer in Räumen mit einer ausreichenden Luftfeuchtigkeit (ca. 40 – 60 %) und einer Regel-Temperatur von ca. 20°C aufgestellt sein. Bei zu hoher Luftfeuchtigkeit ist auf eine regelmäßige Lüftung zu achten. Zu niedrige Luftfeuchtigkeit kann zum Verziehen der Flächen bis hin zu Rissen im Holz bzw. dem Furnier führen. Deshalb ist auch auf einen ausreichenden Abstand von Wärmequellen, wie z.B. Heizkörpern, zu achten. Der Mindestabstand sollte ca. 30 cm betragen.

Bei wärmeerzeugenden elektrischen Geräten, wie z.B. Computern oder Notebooks, ist bei Dauerbetrieb auf der Holzfläche auf eine ausreichende Dämmung zu achten.

Der Kontakt der Holzfläche mit scharfen, spitzen oder kratzenden Gegenständen ist unbedingt zu vermeiden, um Verletzungen bzw. Beschädigungen der Holzfläche auszuschließen.

Es handelt sich bei der Oberflächenbeschichtung dieser Produkte um eine offenporige Beschichtung mit Lacken, Ölen oder Wachsen. Diese Beschichtung schützt die natürliche Holzoberfläche vor Verschmutzung und vor Feuchtigkeit und kurz einwirkender Nässe. Ein längeres Einwirken von Nässe und hoher Feuchtigkeit ist jedoch auf jeden Fall zu vermeiden. Aus diesem Grund ist immer auf einen ausreichenden Schutz vor stehender Feuchtigkeit bzw. Nässe, z.B. durch geeignete Untersetzer für Vasen, Flaschen, Gläser u. ä, zu achten.

Das Möbel sollte nach Möglichkeit dem natürlichen Licht gleichmäßig ausgesetzt sein. Direktes Licht, wie z.B. direkte starke Sonneneinstrahlung, kann die Farbe des Holzes verändern. Gegenstände sollten nicht zu lange auf einer Stelle der Holzfläche, die direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist, verbleiben, da dies zu regionalen Farbveränderungen des Holzes führen kann.

Reinigung und Pflege :

Die normale Reinigung kann durch trockene Lappen oder ein Staubtuch erfolgen.

Bei stärkeren Verschmutzungen kann die Holzfläche nebelfeucht abgewischt werden.

Bei starken Verschmutzungen kann die Fläche nass abgewischt werden. Die Fläche muss jedoch sofort danach mit einem trockenen Tuch getrocknet werden.

Der Einsatz aggressiver Putz- und Reinigungsmittel ist unbedingt zu vermeiden.

Der Einsatz von fettlösenden Reinigungsmitteln ist ebenfalls strikt zu vermeiden.

Entstehende Schäden an Möbeloberflächen, die aus Nichteinhaltung der genannten Pflegehinweise resultieren, können nicht als Reklamationsgrund anerkannt werden.

2. für Möbeleinbauten:

Bei den Möbeleinbauten handelt es sich um Möbelelemente aus Plattenmaterialien mit Melaminharz- und teilweise mit HPL-Oberflächen. Die Trägerplattenmaterialien sind Spanplatten V 20, Spanplatten V100, MDF-Platten und Multiplexplatten.

Die Kantenbeschichtung der einzelnen Möbelelemente wurde mit ABS-Kunststoffkanten durchgeführt.

Für die einzelnen Funktionen der Möbelelemente wurden hochwertige Möbelbeschläge eingesetzt.

Die Möbeloberflächen sind nebelfeucht oder mit handelsüblichen Reinigungsmitteln zu säubern. Scheuernde Reinigungsmittel sind absolut zu vermeiden, da sie zur Beschädigung der Oberflächen führen. Ebenfalls ist stehende Nässe auf den Möbeln unbedingt zu vermeiden. Vergossene Flüssigkeiten sind sofort und vor Eindringen in die Fugen vollständig zu entfernen.

Hohe Luftfeuchtigkeit über 60 % ist ebenfalls zu vermeiden, da sie zum Quellen einzelner Möbelbauteile führen kann.

3. für die Pflege von Produkten aus Mineralwerkstoff:

Um das gleichmäßige Erscheinungsbild der gesamten Oberfläche zu erhalten, sollten die entsprechenden Bauteile von Zeit zu Zeit gereinigt werden.

Selbst starke Verschmutzungen lassen sich durch die homogene glatte Oberfläche leicht säubern.

Verwenden Sie bitte keine aggressiven Chemikalien und gehen Sie nicht gewaltsam gegen Verunreinigungen vor.

Verzichten Sie auf säurehaltige Reinigungsmittel (z. B. Methylchlorid oder Aceton).

Verhindern Sie den Kontakt mit Feuer, z. B. brennende Zigaretten.

Durch Tee, Kaffee und Haarfärbemittel können dauerhafte Flecken entstehen.

Kalkablagerungen können mit einem Zitrus- oder Essig-basierten Reiniger beseitigt werden.

4. Bedienungshinweise:

Sämtliche Möbel und Einzelelemente sind nur für die dafür vorgesehenen Funktionen zu nutzen.

Bei Öffnung der Möbeltüren ist darauf zu achten, diese nur bis zum Öffnungswinkel von 110° zu öffnen. Ein Öffnen darüber hinaus führt zur Zerstörung der Möbelbänder oder der Möbelelemente.

Bei geöffneten Möbeltüren ist eine Belastung durch Ziehen nach unten oder das Anhängen von schweren Lasten zu unterlassen, da es zur Zerstörung der Bänder führt.

Schubkästen sind nur bis max. 30 kp zu belasten. Eine Mehrbelastung führt zur Zerstörungen an den Kastenführungen.

Ein gewaltsames Herausziehen der Schubkästen über die max. Auszuglänge ist unbedingt zu vermeiden.

Schubkästen mit „Tip on“ – auch push to open (p2o), d.h. griffloses Öffnen – sind durch das Eindrücken der Kästen in das Möbel von ca. 2-3 mm zu öffnen. Dabei ist immer in Schubkasten- bzw. Kastenführungshöhe zu drücken. Drückt man nur oben am Kastenfrontelement, wird der p2o-Mechanismus nicht ausgelöst. Beim Schließen der Schubkästen ist wieder im Schubkastenbereich zu drücken und der Kasten nach Erreichen der Endposition loszulassen. Dabei geht der Schubkasten ca. 2 mm in seine Auslöseposition zurück und kann beim nächsten „pushen“ wieder öffnen.

Horizontale Möbelelemente, die freischwebend montiert sind, dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken genutzt werden. Ein Anhängen schwerer Lasten oder eine Benutzung als „Sportgerät“ führt zur Zerstörung des Möbelteiles.

§ 11 Erfüllungsverweigerung

1.      Verweigert der Kunde vor Lieferung oder Montage der bestellten Ware/ Sache die Erfüllung des Vertrags oder nimmt er die angebotene Sache nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht an, so ist der Kunde verpflichtet, INUMA eine Erfüllungs- bzw. Verweigerungs-/Schadenspauschale in Höhe von 20 % der jeweiligen Vertragssumme zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadenersatzes bleibt INUMA vorbehalten.

2.      Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass auf Seiten der INUMA kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.      Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die bereits von INUMA erbrachten Leistungen (entstandene Kosten für Angebot, Kostenvoranschlag, Bestellungen von Dritten, Aufmaß-Kosten, Provisionen usw.) zu erstatten.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

1.      Die von INUMA gelieferten und/oder montierten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen in unserem Eigentum. Die gelieferte und/oder montierte Ware ist bis zum Eigentumsübergang durch den Kunden pfleglich zu behandeln. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes trägt der Kunde die Gefahr für Beschädigung und Verlust und hat die nötigen Sorgfaltspflichten einzuhalten. Die Gegenstände sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Gegenstände werden nachfolgend Vorbehaltsware genannt. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von INUMA gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Vertragsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Vertragsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für INUMA.

2.      Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

3.      Der Kunde ist nur nach vorheriger Zustimmung von INUMA berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

4.      Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde diese unverzüglich auf das Eigentum von INUMA hinweisen und INUMA umgehend hierüber informieren, um dieser die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, INUMA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

5.      Der Kunde tritt uns sämtliche Ansprüche zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an.

6.      INUMA verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freizugeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der Sicherheiten obliegt INUMA.

7.      Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

8.      Tritt INUMA bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

9.      Weitere Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 13 Rücktrittsrecht

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere höherer Gewalt, sofern diese die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

§ 14 Bildrechte

INUMA behält sich das Recht vor, von ihr im Rahmen der Auftragsdurchführung von dem jeweiligen Auftragsgegenstand hergestellte Lichtbilder zum Zwecke der Eigenwerbung auszustellen oder in Medien zu veröffentlichen.

§ 15 Salvatorische Klausel, Gerichtsstand

1.      Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. werden, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages oder zur Unwirksamkeit sämtlicher vorstehender Bestimmungen. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Bedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

2.      Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen INUMA und dem Kunden ist Leipzig. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

3.      Die Beziehungen zwischen INUMA und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.